GUANGZHOU, China, 18. Mai 2026 /PRNewswire/ -- Die 24. Ausgabe der Prolight + Sound Guangzhou (PLSG) beginnt am 28. Mai und dauert bis zum 31. Mai in den Bereichen A und B des China Import and Export Fair Complex. Als Flaggschiff des Prolight + Sound-Portfolios und weltweit größte Messe für Unterhaltung und professionelle AV-Technik präsentiert die diesjährige Veranstaltung über 2.200 internationale Aussteller auf einer auf 220.000 m² erweiterten Ausstellungsfläche. Bei vielfältigen Rahmenveranstaltungen werden eindrucksvolle Produktpräsentationen geboten, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen zu demonstrieren, neue Zielgruppen anzusprechen und neue Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen.

In diesem Jahr werden zahlreiche namhafte Aussteller vertreten sein und die neuesten Innovationen aus aller Welt in verschiedenen Marktsegmenten präsentieren, darunter immersiver Kulturtourismus, intelligente Bildung, gewerbliche Installationen, Regierungsprojekte und Gastgewerbe.
Zu den teilnehmenden Unternehmen gehören: ACME, ADAMSON, Alcon, ALLEN & HEATH, AVID, Audiocenter, Audio-technica, AXIOM, Biamp, BIK, BLAZE,BMB, Bosch, Bose Professional, CADAC, CELESTION, Coda Audio, Crestron, d&b audiotechnik, db Technologies, DAS Audio, Dante, DJ Power, DPA, EAW, Electro-Voice, EM Acoustics, Empower Tribe, EZ Pro, Faital PRO, Fidek, Fine Art, Focusrite, Funktion-One, Global Truss, GOLDENSEA, Gonsin, Harman International, Hikvision, ITC, KLING & FREITAG, Konig & Meyer, KV2, Longjoin Group, Martin Audio, MIDAS, Mode, Neutrik, NEXO, Nightsun, Peavey, Powersoft, QSC, RAM Audio, RCF, RME, Running man, SE Audiotechnik, Sennheiser, Shure, Skyworth, Stage Maker, Soundking, Taiden, Takstar, Thunderstone, Turbosound, TWAUDiO, und Yamaha.
Ein vielfältiges Rahmenprogramm befasst sich mit dem aktuellen Wandel der Branche in China und im Ausland
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Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.