Prodigy Technovations stellt den branchenweit ersten UFS-5.0-Protokoll-Exerciser und -Analysator vor, um die Ära KI-gestützter Speicherlösungen voranzutreiben

18.08.2026

BENGALURU, Indien, 18. August 2026 /PRNewswire/ -- Prodigy Technovations Pvt. Ltd, ein führender Anbieter von Lösungen zur Protokollanalyse, gibt stolz die erfolgreiche Erprobung und Markteinführung des PGY-UFS5-EX-PA bekannt. Dieses bahnbrechende Tool ist der branchenweit erste UFS 5.0-Protokoll-Exerciser und -Analysator, der entwickelt wurde, um die Entwicklung von Flash-Speicherschnittstellen der nächsten Generation zu beschleunigen, die für das schnell wachsende, KI-gesteuerte Ökosystem erforderlich sind.

Der PGY-UFS5-EX-PA unterstützt MIPI M-PHY® v6.0, MIPI UniPro® v3.0 sowie die JEDEC-UFS-5.0-Spezifikation und ermöglicht Datenübertragungsraten von 46,64 Gbit/s pro Lane. Dieser enorme Sprung im Durchsatz ist entscheidend für die nahtlose Ausführung von Workloads im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), für Hochgeschwindigkeits-Mobilcomputing, für ADAS im Automobilbereich sowie für immersive AR/VR-Anwendungen.

Da sich die KI von der Cloud zum „Edge" verlagert, benötigen mobile Geräte und SoCs für den Automobilbereich eine beispiellose Speicherleistung, um komplexe große Sprachmodelle (LLMs) und die Echtzeit-Datenverarbeitung zu bewältigen. Der PGY-UFS5-EX-PA bietet Entwicklungs- und Testingenieuren die unverzichtbaren Werkzeuge zur Validierung von UniPro v3.0- und UFS 5.0-Designs und stellt sicher, dass diese die strengen Zuverlässigkeits- und Leistungsstandards des KI-Zeitalters erfüllen.

„Der Wandel hin zu gerätebasierter KI erfordert eine grundlegende Veränderung in der Art und Weise, wie auf Daten zugegriffen und diese übertragen werden", sagte Godfree Coelho, Gründer und CEO von Prodigy Technovations. „Unsere innovative Messlösung und die Protokollanalysefunktionen des PGY-UFS5-EX-PA bewältigen die besonderen Herausforderungen bei der Signalerfassung von PAM4 bei 46,64 Gbit/s. Indem wir diese Hürden überwinden, versetzen wir SoC- und UFS 5.0-Anbieter in die Lage, die hochleistungsfähigen Speichergrundlagen mit geringer Latenz zu schaffen, die KI-gesteuerte Anwendungen erfordern."

Prodigy Technovations ist seit langem ein beständiges Contributor-Mitglied der MIPI Alliance und beteiligt sich aktiv an den Arbeitsgruppen M-PHY und UniPro.

„Die MIPI Alliance begrüßt die fortgesetzten Entwicklungsaktivitäten rund um Tools wie dem PGY-UFS5-EX-PA, die die Implementierung und Validierung von M-PHY v6.0 und UniPro v3.0 unterstützen", sagte Peter Lefkin, Executive Director der MIPI Alliance. „Diese Bemühungen tragen zu einem gesunden Ökosystem bei, indem sie Unternehmen dabei helfen, diese Spezifikationen für eine Vielzahl von Anwendungen zu bewerten und einzuführen."

Zu den wichtigsten Merkmalen des PGY-UFS5.0-EX-PA gehören:

  • Unterstützung von 46,64 Gbit/s pro Lane zur Bewältigung datenintensiver KI-Workloads
  • Flexibilität zur Erfassung sehr großer Datenmengen durch kontinuierliches Streaming von Protokolldaten
  • Protokoll-Decodierung in Echtzeit mit Fehleranalyse
  • Triggerung basierend auf dem Paketinhalt der Schichten M-PHY v6.0, UniPro v3.0 und UFS 5.0
  • Protokoll-Decodierung und -Analyse auf M-PHYv6.0-, UniProv3.0- und UFS 5.0-Ebene

Preise und Verfügbarkeit

Das Modell PGY-UFS5.0-EX-PA ist ab sofort bestellbar. Für Testanfragen oder Preisinformationen wenden Sie sich bitte an contact@prodigytechno.com.

Informationen zu Prodigy Technovations

Prodigy Technovations bietet Lösungen für die Protokollanalyse, Decodierung und das Testen der PHY-Schicht für Technologien wie PCIe 5.0, eMMC, SD, SDIO, UHS-II, MIPI I3C, MIPI RFFE und MIPI SPMI und unterstützt Ingenieure so bei der Validierung komplexer Hardware-Designs.

Kontakt:

Godfree Coelho

Godfree.coelho@prodigytechno.com 

+91 8042126100

 

Prodigy Technovations Logo

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Finanzkrise in Wetzikon: Gericht gewährt GZO ein halbes Jahr Aufschub

15.06.2026

Das GZO Spital Wetzikon erhält für seine Sanierungsbemühungen mehr Zeit: Das zuständige Nachlassgericht hat die definitive Nachlassstundung letztmals um sechs Monate bis zum 19. Dezember 2026 verlängert. Damit reagiert das Gericht auf ein Übernahmeangebot, das dem Spital Ende März zugegangen ist und derzeit vertieft geprüft wird. Die Sachwalter hatten die Fristverlängerung beantragt, um die laufenden Verhandlungen mit einer nicht namentlich genannten Interessentin fortführen zu können.

Das Kaufangebot ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Zentral ist laut Mitteilungen von Spital und Sachwaltern die gesicherte Übertragung beziehungsweise Neuerteilung der kantonalen Leistungsaufträge an eine neue Betreiberin. Erst wenn diese und weitere Bedingungen erfüllt sind, kann ein Verkauf zustande kommen. In diesem Fall rechnen die Sachwalter damit, den Gläubigern einen angepassten Nachlassvertrag mit potenziell besseren Konditionen vorlegen zu können. Die ursprünglich für Mitte Mai geplante Gläubigerversammlung war deshalb bereits im April verschoben worden.

Nach Angaben des Sachwalters sind die Voraussetzungen für die definitive Nachlassstundung weiterhin gegeben. Der laufende Spitalbetrieb gilt als stabil, die während der Nachlassstundung neu eingegangenen Verbindlichkeiten kann das GZO den Angaben zufolge aus dem operativen Geschäft bedienen. Bis zum Ende der nun verlängerten Frist soll der Betrieb in Wetzikon regulär weitergeführt werden. GZO und Sachwalter stehen nach eigenen Aussagen in engem Kontakt mit der Interessentin und wollen über das weitere Verfahren und einen neuen Termin für die Gläubigerversammlung informieren, sobald der Stand der Verhandlungen dies zulässt.

Das Spital Wetzikon befindet sich seit bald zwei Jahren in einer existenziellen finanziellen Krise. Auslöser ist vor allem eine Anleihe über 170 Millionen Franken, die im Juni 2024 hätte zurückgezahlt werden müssen. Da die Mittel dafür fehlten, wurde das Nachlassverfahren eingeleitet. Mit der nun gewährten letzten Verlängerung der Nachlassstundung bleibt dem GZO ein begrenztes Zeitfenster, um den Verkauf abzuschliessen und eine für Gläubiger tragfähige Lösung zu finden. Eine weitere Erstreckung der Frist ist rechtlich nicht vorgesehen.