GUANGZHOU, China, 20. Mai 2026 /PRNewswire/ -- PHNIX hat einen erfolgreichen Messeauftritt auf der MCE Milan 2026 hinter sich gebracht. Unter dem Thema „Thermische Intelligenz: KI-Revolution bei Coretech" demonstrierte das Unternehmen einen bedeutenden Fortschritt bei der Umsetzung seiner selbst entwickelten KI-Technologie für praktische Wärmepumpenanwendungen und festigte damit seine weltweite Führungsposition in der HLK-Branche.
Im Rahmen der Veranstaltung veranstaltete PHNIX eine wegweisende Produktvorstellung, bei der das All-Scenario-R290-Wärmepumpen-Ökosystem im Mittelpunkt stand. Im Rahmen der Präsentation wurden die Luft-Wasser-Wärmepumpe „GreenTherm Pro" für Privathaushalte und die Innenraum-Monoblock-Wärmepumpe „airMono" weltweit erstmals vorgestellt – die branchenweit wegweisenden KI-Lösungen für die Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik im Wohnbereich.
Angesichts des Fokus des europäischen Marktes auf Energiekosten und Effizienz präsentierte PHNIX drei zentrale KI-Durchbrüche:
Auf europäische Bedürfnisse zugeschnittene Produkte
Branchenübergreifende Innovationen
PHNIX hat die Grenzen der HLK-Technik zudem mit zwei Projekten erweitert, die große Aufmerksamkeit auf sich zogen:
Nach der begeisterten Resonanz globaler Partner auf der MCE 2026 gewinnen die KI-gesteuerten HLK-Lösungen von PHNIX stark an Dynamik. Das Unternehmen ist weiterhin bestrebt, seine Roadmap in Richtung einer Zukunft mit autonomem Energiemanagement voranzutreiben und Kunden weltweit effiziente und nachhaltige Wärmepumpenlösungen anzubieten.
Informationen zu PHNIX
PHNIX ist ein professioneller Wärmepumpenhersteller, der sich auf leistungsstarke ODM-/OEM-Lösungen spezialisiert hat und eine breite Palette an Luftwärmepumpen herstellt. Weitere Informationen finden Sie unter www.phnix-e.com
Video - https://www.youtube.com/watch?v=03BKj_R4RW8
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Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.