Omio kooperiert mit TUI und ermöglicht Zugang zu globalem Reiseinventar
BERLIN, 21. Mai 2026 /PRNewswire/ -- Die multimodale Reisebuchungsplattform Omio hat eine Partnerschaft mit der TUI Group geschlossen, einem der weltweit führenden Tourismusunternehmen. Seit April 2026 können Nutzer:innen von TUI auf das internationale Angebot an Bahn-, Bus- und Fährverbindungen von Omio zugreifen. Nach ihrer Buchung bei TUI lassen sich zusätzliche Verbindungen suchen und buchen. Die Integration ermöglicht eine nahtlose End-to-End-Reiseplanung innerhalb des TUI-Ökosystems.
Mit TUI setzt ein weiteres internationales Reiseunternehmen auf Omios Technologie, um sein Mobilitätsangebot auszubauen. Bodentransport spielt dabei für Marken zunehmend eine Rolle, um Erlösquellen zu diversifizieren und ihre Angebote breiter aufzustellen.
Während die Nachfrage nach Langstreckenflügen weiterhin unter Druck steht und generative künstliche Intelligenz den traditionellen Hotelmarkt verändert, stellt der Bodentransport einen der wenigen verbleibenden Bereiche dar, in denen Reiseunternehmen schwer replizierbare Angebote bereitstellen und Erlöse im Bereich des Zusatzgeschäfts in einem zunehmend wettbewerbsintensiven Markt erschließen können.
Omio entwickelt sich zu einem führenden Unternehmen der Reisetechnologie
Die Vereinbarung mit TUI ist ein weiterer Meilenstein für den Ausbau von Omios B2B-Sparte, mit der Omio Reiseunternehmen die technische Infrastruktur bereitstellt, um Door-to-Door-Reiseerlebnisse anzubieten, ohne dafür komplexe Systeme selbst entwickeln zu müssen.
Über API-Schnittstellen und White-Label-Lösungen ermöglicht Omio seinen Partnern Zugang zu einem Netzwerk von mehr als 3.000 Anbietern in den Bereichen Bahn, Bus, Flug und Fähre. Dabei übernimmt die Plattform unter anderem die lokalisierte Zahlungsabwicklung, das Ticketmanagement und den mehrsprachigen Kundensupport, während das Kundenerlebnis vollständig unter der Marke des jeweiligen Partners bleibt.
Das Angebot und die Technologie von Omio werden bereits von verschiedenen internationalen Plattformen und Reiseunternehmen genutzt, darunter Uber, KAYAK, Google, Iryo Conecta, LNER und easyGroup.
Ermöglichung vollständig vernetzter Freizeitreisen für TUI-Kunden
Für TUI stellt die Einbindung von Bahn-, Bus- und Fährverbindungen einen logischen nächsten Schritt im weiteren Ausbau des digitalen Reiseangebots dar. Traditionell waren für die Integration von Bodentransport häufig unterschiedliche technische Schnittstellen, separate Anbieterbeziehungen sowie erheblicher operativer Aufwand erforderlich.
Durch die Zusammenarbeit mit Omio kann TUI zusätzliche Verkehrsangebote über eine zentrale White-Label-Integration schnell einbinden und das bestehende Angebot erweitern, ohne komplexe Systeme intern selbst entwickeln zu müssen.
Für Reisende liegen die Vorteile auf der Hand: Sie können ihre gesamte Reise innerhalb des TUI-Ökosystems organisieren und ein nahtloses Reiseerlebnis genießen.
Jean-Francois Bessiron, Chief B2B Officer bei Omio, sagt:
„Reisende erwarten heute nahtlose Reiseerlebnisse über verschiedene Verkehrsmittel und Märkte hinweg. Unsere Technologie liefert globalen Reisemarken die Infrastruktur, um integrierte Mobilitätsangebote effizient zu skalieren und ihre Geschäftsmodelle resilienter und breiter aufzustellen. Die Partnerschaft mit TUI, einem der weltweit führenden und etablierten Tourismusunternehmen, unterstreicht die Stärke unserer Infrastruktur und Omios Position als Technologieplattform für den Transportsektor."
Gunther Batsleer, Director Ancillaries bei der TUI Group, ergänzt:
„Die Integration des Omio-Angebots in unsere Post-Booking-App-Umgebung ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung unserer Strategie, unseren Kunden Zugang zu einer komfortablen Auswahl an Services zu bieten. Sie unterstützt unser Ziel, ein nahtloses Erlebnis über die gesamte Reise hinweg zu schaffen und gleichzeitig zusätzlichen Mehrwert entlang der gesamten TUI Customer Journey zu erschließen."
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Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.